Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbezie-hung zwischen der flexcar-rent (ein Produkt der Moll Automobile GmbH & Co. KG), Neuenhofstraße 77, 52078 Aachen (nachfolgend: flexcar-rent) und deren Vertragspartner (nachfolgend: Kunden).

2. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Buchung von Fahrzeugen, die zwischen flexcar-rent und Kunden über die Website "flexcar-rent.de" oder über mobile Applikationen von flexcar-rent (App) zustande kommen.

II. Vertragsgegenstand

1. Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Nichtraucher-Fahrzeuges und damit im Zusammenhang stehenden Zusatzleistungen durch flexcar-rent an den Kunden.

2. Die flexcar-rent ermöglicht dem Kunden die Anmietung eines Fahrzeuges für eine pauschale Monatsgebühr für den Mindestzeitraum von 4 Monaten und einen Maximalzeitraum von 6 Monaten.

3. Die Monatsgebühr/Pauschale beinhaltet Fahrzeugnutzung, Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren, Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, witterungsangemessene Bereifung des Mietfahrzeuges (Winter-, Sommer- oder Allwetterreifen) und die Durchführung erforderlicher Inspektion des Mietfahrzeuges sowie die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer.

4. In diesem Leistungsumfang nicht enthalten sind insbesondere der Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten aller Art (z.B.: Kraftstoff und Motoröl), Mautgebühren und Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten.

5. Der Kunde kann optional weitere Leistung hinzubuchen, insbesondere Zusatzkilometer über die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer hinaus.

6. Bei Buchung ist eine Kaution in vereinbarter Höhe zu zahlen. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die flexcar-rent aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Die Kaution wird innerhalb von 14 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges zurückerstattet, falls keine zusätzlichen vom Kunden zu tragenden Kosten angefallen sind.

III. Buchung und Vertragsabschluss

1. Die Buchung eines Fahrzeuges kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die von flexcar-rent auf der Webseite oder innerhalb der App dargestellten Anmietmöglichkeiten stellen keine verbindlichen Angebote. Die Kunden haben die Möglichkeit, einzelne Fahrzeuge auf der Webseite von flexcar-rent anzufragen. Flexcar-rent wird sich sodann mit den Kunden in Verbindung setzen.

2. Nach positiver Kreditprüfung erklärt flexcar-rent die verbindliche Annahmeerklärung durch Übersendung einer Buchungsbestätigung per Textform. Flexcar-rent behält sich vor, bei negativer Kreditprüfung einen Vertragsabschluss abzulehnen.

3. Flexcar-rent hat das Recht, die Übergabe des Fahrzeuges von der erfolgreichen Identifikation des Kunden, der Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis, der Vorlage einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite) und der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

IV. Bereitstellung und Abnahme

1. Das angemietete Fahrzeug wird dem Kunden an einem vom Kunden vorgegebenen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übergeben.

2. Flexcar-Rent ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel - welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen - an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen und dem beauftragten Transporteur die Entgegennahme des Fahrzeuges schriftlich zu bestätigen.

3. Stellt der Kunde bei Übernahme des Fahrzeuges Schäden fest, muss er diese Schäden unverzüglich dem Transporteur und der flexcar-rent per Textform anzeigen.

4. Soweit das Fahrzeug über die App gebucht wurde, erhält der Kunde bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen von flexcar-rent Zugang zu den Fahrzeugen in Form eines virtuellen Schlüssels über eine App.

5. Flexcar-rent ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeuges entspricht.

6. Scheitert die Übergabe des Fahrzeuges, wird flexcar-rent mit dem Kunden einen Ersatztermin vereinbaren. Für den Ersatztermin und jeden weiteren Ersatztermin wird eine Gebühr von 250 € inklusive Umsatzsteuer berechnet, es sei denn, dass der Kunde das Fehlschlagen der Übergabe und des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Die vorstehende Gebührenhöhe gilt nur, soweit der Kunde flexcar-rent keinen geringeren Aufwand für den Ersatztermin nachweist

V. Nutzung des Fahrzeuges

1. Der Kunde und alle Fahrer müssen bei Übergabe des Fahrzeuges mindes-tens 21 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer zur Führung des Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein, die ne-ben einem gültigen Zahlungsmittel sowie einem Personalausweis oder Reise-pass vorzulegen ist.

2. Kann der Kunde die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorle-gen, ist flexcar-rent zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Anspruch der flexcar-rent auf Zahlung der Monatsgebühr bleibt bestehen. Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Das Fahrzeug darf außer vom Kunden nur mit vorheriger ausdrücklicher Zu-stimmung der flexcar-rent von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung gilt für zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen und Fahrer-laubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.

4. Flexcar-rent ist während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, bei einem Kunden, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, eine Führerschein-kontrolle durchzuführen oder durch bevollmächtigte Personen durchführen zu lassen. Die Führerscheinkontrolle kann auch auf elektronischem Wege erfol-gen.

5. Die Kunden haben eigenständig vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der jeweilige Nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte fahrtauglich ist, sich im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der jewei-ligen Person die Führung des Fahrzeugs untersagt.

6. Der Kunde verpflichtet sich und hat nutzungsberechtigte Fahrer zu verpflich-ten, unverzüglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins der flexcar-rent anzu-zeigen und das Führen des Fahrzeuges während dieser Zeit zu unterlassen.

7. Die Kunden und die nutzungsberechtigten Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachge-recht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch verwendet werden.

8. Motoröl, Kühlwasser und Reifendruck sind regelmäßig zu kontrollieren. Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigen Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden.

9. Das Rauchen im Mietfahrzeuges verboten.

VI. Nutzungsumfang

1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motor-sport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allge-meine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer V.3.

2. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Stra-ße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt.

3. Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

4. Kunden dürfen das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, führen.

5. Der Kunde trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Ge-bühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.

6. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Kun-de/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabriolets ist das Verdeck zu schließen.

7. Dem Kunden ist die Ein- und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätz-lich nur in folgende Länder gestattet:

Andorra, Belgien, Dänemark, Faröer, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Ita-lien, Korsika, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwe-gen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien (Festland), Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich.

Flexcar-rent behält sich vor, die Ein- und Durchreise auch bei vorgenannten Ländern generell oder modellbezogen zu sperren.

Dem Kunden ist die Ein- und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätzlich in alle nicht oben genannten Länder der Welt untersagt.

Dem Kunden ist es verboten, mit dem Fahrzeug insbesondere in folgende Län-der ein- und/oder durchzureisen:

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Israel, Ju-goslawien, Kroatien, Kosovo, Lettland, Libanon, Litauen, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Nord-Afrika, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Inseln), Syrien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weiß-Russland.

Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug auf andere Weise in diese Länder zu bringen oder zu transportieren.

Diese Verbote entfallen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom flexcar-rent vor der Einreise vorliegt.

Im Zweifelsfall muss der Kunde flexcar-rent vor der Ein- und Durchreise ins Ausland kontaktieren und dessen Genehmigung einholen.

Verstöße gegen die Einreiseregeln berechtigen flexcar-rent zur fristlosen Kün-digung des Mietvertrags.

VII. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten

1. Der Kunde oder Fahrer ist verpflichtet, bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständi-gen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschä-digungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

2. Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich flexcar-rent zu melden. Flexcar-rent ist durch den Kunden schriftlich (Textform) in Form eines Unfallbe-richtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschä-digung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Akten-zeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind bei flexcar-rent erhält-lich.

3. Kunden oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklä-rung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen zum Schaden-ereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für flexcar-rent zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellun-gen getroffen werden konnten.

4. Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

5. Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch flexcar-rent veranlasst. Bei Schäden ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug zu einer Volvo-Niederlassung, einem Volvo-Vertreter oder einer durch flexcar-rent au-torisierten Werkstatt zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall flexcar-rent zu. Sind derar-tige Leistungen dem Kunden zugeflossen, muss er diese an flexcar-rent weiter-leiten.

VIII. Versicherung

1. In dem Mietpreis ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzlich vorgeschrieben ist, enthalten.

2. Des Weiteren besteht eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbst-beteiligung für den Kunden von 1.000 €.

3. Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Kunde die Selbstbeteiligung zu übernehmen bzw. Kosten bis zu diesem Betrag auch ohne Inanspruchnahme des Versicherers oder bei Schäden des gegnerischen Fahrzeugs flexcar-rent zu entrichten.

4. Es gelten die AKB der R+V Allgemeine Versicherung AG, abrufbar unter: https://www.choice.de/AKB.pdf

IX. Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug für entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Miet-vertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln.

2. Die Haftung des Kunden tritt nicht ein, wenn der Kunde die den Schaden o-der Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Scha-denersatzpflicht des Kunden erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Kunde – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständi-gengebühren und etwaige weitere flexcar-rent entstehende Kosten und Miet-ausfall sowie entstehende Gebühren gem. Anlage 1.

3. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Kunde für die Einhal-tung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Drit-ten wie für eigenes Verhalten.

4. Der Kunde ist für die Folge von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verant-wortlich und haftet flexcar-rent für entstehende Gebühren und Kosten. Flexcar-rent ist berechtigt, den Behörden in solchen Fällen den Kunden/Fahrer zu be-nennen.

X. Reduzierung der Selbstbeteiligung (Haftungsreduzierung)

1. Gegebenenfalls bietet flexcar-rent – vorbehaltlich Ziffer XI – eine Reduzie-rung des Selbstbehalts für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zah-lung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall an.

2. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatz-gebühr für die Haftungsreduzierung werden von flexcar-rent individuell festge-legt.

3. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Brems-, Bedien-, und Bruch-schäden (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.).

4. Die Haftung des Kunden/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde stellt flexcar-rent von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von flexcar-rent erheben.

XI. Geltung/Wegfall des Versicherungsschutzes

1. Im Falle einer (reduzierten) Selbstbeteiligung haftet der Kunde sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden grundsätzlich nur bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht für vom Kunden/Fahrer vorsätzlich verursach-te Schäden. Dann entfällt der Versicherungsschutz vollständig.

2. Im Falle einer fahrlässigen Schadensherbeiführung und bei Obliegenheits-verletzungen ist flexcar-rent bzw. sein Versicherer berechtigt, seine Leistungs-verpflichtung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält-nis zu kürzen. Dies gilt zudem, sofern der Kunde/Fahrer eine durch ihn zu er-füllende Obliegenheit, insbesondere Ziffer VII dieser Allgemeinen Bedingun-gen, vorsätzlich verletzt.

3. Die Kürzung der Leistung tritt nicht ein, sofern die Pflicht- oder Obliegen-heitsverletzung weder für den Schadeneintritt, noch für die Feststellung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

4. Die Regelungen zur Geltung und zum Wegfall des Versicherungsschutzes gelten neben dem Kunden auch für den berechtigten Fahrer. Der unberechtigte Nutzer des Fahrzeuges kann sich nicht auf Versicherungsschutz berufen.

XII. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Kunde den Ge-brauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Flexcar-rent lässt das Fahrzeug nach Vereinbarung mit dem Kunden an dem vom Kunden angegebenen Ort abholen.

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichen-der Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es über-nommen wurde.

3. Bei Fahrzeugen mit Car Sharing Technologie gilt die Rückgabe als erfolgt, wenn das Fahrzeug mit allen Papieren und im ursprünglichen Zustand an dem vorgesehenen Stellplatz abgestellt, das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen und der Buchungsauftrag in der App abgeschlossen ist.

4. Scheitert die Rückgabe des Fahrzeuges, wird flexcar-rent mit dem Kunden einen Ersatztermin vereinbaren. Für den Ersatztermin und jeden weiteren Er-satztermin wird eine Gebühr von 250 € inklusive Umsatzsteuer berechnet, es sei denn, dass der Kunde das Fehlschlagen der Rückgabe und des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Die vorstehende Gebührenhöhe gilt nur, soweit der Kunde flexcar-rent keinen geringeren Aufwand für den Ersatztermin nachweist.

5. Flexcar-rent ist berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mit-teln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum verein-barten Zeitpunkt durch den Kunden zurückgegeben wird.

In diesem Fall zahlt der Kunde – neben der Gebühr nach 4. - zusätzlich für je-den angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Tarif-Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein ge-ringerer Schaden entstanden ist.

6. Nach Rückgabe wird das Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter von flexcar-rent oder einen von flexcar-rent beauftragten Dritten besichtigt und eventuelle Schäden werden - soweit erkennbar - in einem Protokoll festgehal-ten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit von Zubehör.

Dieses Protokoll wird dem Kunden unverzüglich zugesandt. Ist der Kunde mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, so hat er dies flexcar-rent unverzüglich mitzuteilen.

In diesem Fall beauftragt flexcar-rent einen unabhängigen Sachverständigen (DEKRA) mit der Begutachtung des Fahrzeuges.

Die Schadensberechnung erfolgt nach dem DEKRA Schadenkatalog, abrufbar unter: https://www.dekra-infoportal.de/pdf/broschuere-schadenkatalog-pkw.

XIII. Gebühren, Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit

1. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Mietpreises ergibt sich aus dem Vertrag.

2. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsredu-zierung, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Vo-raus zu zahlen.

3. Überschreitet der Kunde die vereinbarten Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzliche Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistenden Zahlungen kann der Bestellübersicht entnommen werden. Die Zuzahlungen werden nach Rückgabe des Mietfahr-zeuges gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.

4. Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierfür eine SEPA-Lastschriftmandat zu Gunsten von flexcar-rent einzurichten (SEPA-Basis Lastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmen Lastschriftmandat für Firmenkunden). Der Kunde ermächtigt flexcar-rent, dass SEPA Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbe-ziehung zwischen flexcar-rent und dem Kunden anfallenden Gebühren, Kauti-onszahlung, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. fehlender Kraftstoff) zu verwenden.

5. Im Falle einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Kunden zu vertreten ist, leistet der Kunde eine Pauschalzahlung von 15 € an flexcar-rent. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.

6. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/EC-Karte be-zahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten-/Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbe-lastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entspre-chender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

XIV. Gewährleistung und Reparaturen

1. Vorbehaltlich XVI haftet flexcar-rent nicht für Sach- oder Rechtsmängel am Mietfahrzeug oder an sonstigen überlassenen Gegenständen.

2. Erforderlicher Wartungsarbeiten und Reparaturen am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch flexcar-rent oder einen von flexcar-rent beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Flexcar-rent oder ein von flexcar-rent beauftragten Dienstleister werden hierzu das Mietfahrzeug nach Rücksprache mit dem Kun-den abholen und dem Kunden für die Dauer der Wartungs- bzw. Reparaturar-beiten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Der Kunde ist hierbei in zu-mutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, so dass die er-forderlichen Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten umgehend durchgeführt wer-den können. Nach Abschluss der Arbeiten wird dem Kunden das Mietfahrzeug im Austausch mit dem Ersatzfahrzeug wieder zur Verfügung gestellt. Der Kun-de nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass das Ersatzfahrzeug einer niedri-geren Fahrzeugklasse angehören kann.

3. Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Re-paraturen, die auf ein von flexcar-rent zu vertretenden Sachmangel zurückzu-führen sind, trägt flexcar-rent. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß oder einen von flexcar-rent zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde. Der Kunde kann hierbei nach Leistung der vereinbarten Selbstbeteiligung die ihm nach VIII und X zustehenden Versi-cherungsschutz in Anspruch nehmen.

XV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung

1. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von flexcar-rent ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich.

2. Flexcar-rent ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtli-cher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen und Forderung gegen den Kunden abzutreten.

3. Flexcar-rent hat das Recht, die Rechte und Pflichten aus der Vertragsbezie-hung mit dem Kunden in ihrer Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht.

XVI. Haftung des Vermieters

1. Flexcar-rent haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von flexcar-rent selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den ge-setzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet flexcar-rent nur wegen der Ver-letzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verlet-zung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Flexcar-rent übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit flexcar-rent, eines Vertreters oder eines Erfül-lungsgehilfen.

3. Die verschuldensunabhängige Haftung flexcar-rent für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.

XVII. Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.

2. Flexcar-rent kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Kunde das Fahrzeug vertragswidrig ge-braucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Fristlose Kündigun-gen flexcar-rent können auch mündlich erklärt werden.

XVIII. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

1. Es gilt deutsches Recht.

2. Der Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder soweit der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Aachen.

3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht schon Vertragsinhalt, wenn flexcar-rent diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrück-lich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.

6. Flexcar-rent lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet.

Stand: Mai 2020

Anlage 1: Gebührenliste